Ost-Westfalen-Funk
Radioproduktion
e. V.
Bürgerfunk für Alle -auch für Sie!!
| Satzung des Vereines |
| §1
Der Name und Sitz des Vereins
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1.1 Der Verein führt den Namen "Ost-Westfalen-Funk Radioproduktion
e.V.", abgekürzt "OWF e.V.". |
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1.2 Der Sitz des Vereins ist Herford. |
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1.3 Der Verein kann zugleich als Dachorganisation für andere Radiovereine in
Ostwestfalen tätig sein. Er kann auch Mitglied von Fachverbänden werden. |
| §2
Der Zweck des Vereins
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2.1 Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung |
| 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Bürgerfunks des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet durch medienpädagogische Arbeit, durch das |
| Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern, und durch die unentgeltliche Beratung steuerbegünstigter Einrichtung für die Teilnahme am lokalen |
| Rundfunk
(z. B. in der Veranstaltergemeinschaft). Im
Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein insbesondere an, |
| ·
allen
Schichten der Bevölkerung den Zugang zum lokalen Rundfunk zu ermöglichen, |
| ·
eine
Selbstdarstellung von Bürgervereinen, Stadtinitiativen von im Sendegebiet
lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen zu ermöglichen, |
| · Das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern. |
| Zu
diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs-,
Unterbringungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, |
| gefördert wird, z. B. auf den Gebieten der |
| ·
lokalen
Information und Kommunikation |
| · lokalen Kunst und Kultur |
| ·
lokalen
Medienerziehung und -Bildung |
| ·
Förderung
des Tier- und Landschaftsschutzes |
| ·
Verbraucherberatung
|
| · Völkerverständigung im Sendegebiet |
| · Jugend- und Altenhilfe |
| ·
Beratung
in Fragen der Gesundheitshilfe |
| · Gleichberechtigung der Geschlechter |
| Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit den anderen steuerbegünstigten Einrichtung, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden. |
| 2.3 Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| §3
Das Geschäftsjahr des Vereins
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| 3.1 Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember
1990. |
| §4 Die Mitgliedschaft im Verein |
| 4.1 Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden. |
| 4.2 Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. |
|
4.3 Eine
Ehrenmitgliedschaft kann erlangt werden durch langjährige Treue oder durch
besondere Verdienste im Verein, hierzu stellt der Vorstanden der
Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung. |
| 4.4 Die
Mitgliedschaft endet |
| a) mit dem Tod des Mitglieds |
| b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. |
| c) durch Ausschluss aus dem Verein. |
| 4.5 Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluß. |
| §5 Organe des Vereins |
| 5.1 Die Organe
des Vereins sind: |
| a) Der Vorstand und |
|
b) die
Mitgliederversammlung |
| §6
Der Vorstand des Vereins |
| 6.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus |
|
a) dem 1.
Vorsitzenden |
| b) dem 2. Vorsitzenden |
| c) dem Kassierer und |
| d) dem Schriftführer. |
| Über weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Wahlen auf der Tagesordnung stehen. |
| 6.2
Vertretungsorgane im rechtlichen Sinne sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende sowie der Kassierer. |
| 6.3 Ein Beschlußprotokoll der Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer, in seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied, anfertigen. |
| 6.4 Der
Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
| §7
Die Mitgliederversammlu |
| 7.1 Die
Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Quartal vom Vorstand unter Einhaltung
einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliches Anschreiben einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. |
| 7.2 Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
| a) Genehmigung des
Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr |
| b) Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung |
| c) Wahl des Vorstands
|
|
d) Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge |
|
e) Beschlüsse über
Ehrenmitglieder |
| f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. |
| 7.3 Für die unter
7.2 Aufgeführten Punkte a) bis e) genügt eine einfache, für Punkt f) ist eine
Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. |
| 7.4 Der Vorstand hat
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
das Vereinsinteressse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter der Angabe von Gründen und des Zwecks fordern. |
| 7.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§8
Die Mitgliedsbeiträge
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| 8.1 Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| §9 Die Auflösung des Vereins |
| 9.1
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine im Ort des Vereinssitzes ansässige
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat. |
| Hier der Link zum Aufnahmeantrag Satzung zum ausdrucken Satzung |